Satzung

§ 1 - Zweck des Vereins

Der Verein Cat Planet e. V. hat den Zweck, Züchter, Halter und Freunde aller Katzenarten zu vereinigen und ihre Interessen zu vertreten.

Dies erwirkt er vor allem durch:

Zusammenschluss der Katzenzüchter und -liebhaber,

Erfahrungsaustausch in Zuchtfragen auf Versammlungen und in der Fachpresse,

theoretische und praktische Hilfestellung in allen Zuchtbelangen, Vererbung, Pflege, Ernährung und Wertbeurteilung sowie in wissenschaftlichen Vorträgen

Haltung und Vermittlung erstklassiger Zuchtkater,

Nachweis und Vermittlung besonders zuchtwürdiger Tiere,

Veranstaltung von Katzenshows und -ausstellungen auf nationaler und internationaler Ebene,

Zuchtbuchführung und Ausstellung von Stammbäumen,

Verbindung zu ausländischen Vereinen mit gleicher Zielsetzung,

Kontaktaufnahme zu Tierheimen und Tiergärten.

§ 2 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Cat Planet“ und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

§ 3 - Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

aktiven Mitgliedern,
Familienmitgliedern,
Jugendmitgliedern,
Freundschaftsmitgliedern,
Fördermitgliedern,
Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder (ordentliche Mitglieder): Personen über 18 Jahre, die ihren Namensschutz ausschließlich bei dem Cat Planet e.V. eingetragen haben und nur von dem Cat Planet e.V. ihre Stammbäume beziehen und solche, die nicht züchten und in keinem anderen Katzenverein stimmberechtigt sind. Aktive Mitglieder haben Wahlrecht und Anspruch auf alle Dienste, die vom Verein angeboten werden.

Familienmitglieder: Weitere Personen aus der Familie eines aktiven Mitglieds, mit denselben Rechten und Pflichten wie aktive Mitglieder.

Jugendmitglieder: Mitglieder unter 18 Jahren, die das Einverständnis Ihres Erziehungsberechtigten haben, Mitglied im Verein zu werden. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, mit Ausnahme des Wahlrechts.

Freundschaftsmitglieder (passive Mitglieder): Personen, die sich den Zielen des Cat Planet e.V. verbunden fühlen, jedoch ihren Namensschutz bei einem anderen Verein beantragt haben und auch von dort ihre Stammbäume beziehen. Passive Mitglieder haben kein Wahlrecht.

Fördermitglieder (passive Mitglieder): Personen, die sich den Zielen des Cat Planet e.V. verbunden fühlen, jedoch keinen Namensschutz bei Cat Planet e.V. oder einem anderen Verein beantragt haben. Fördermitglieder haben Anspruch auf alle Informationsdienste, die vom Verein angeboten werden. Passive Mitglieder haben kein Wahlrecht.

Ehrenmitglieder: Zum Ehrenmitglied können auf Vorschlag des Vorstandes oder anderer Mitglieder Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mehrheit der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und üben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes aus. Ehrenmitglieder sind nur stimmberechtigt, wenn sie § 3 Absatz 1 „Ordentliche Mitglieder….“ erfüllen.

Mitglied werden kann jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern sie nicht gleichzeitig Mitglied bei einem von dem Cat Planet e.V. nicht anerkannten Verein ist.

Von der Mitgliedschaft sind Katzenhändler oder Personen, die Katzen zum Zwecke des Wiederverkaufs erwerben, ausgeschlossen.

3.4 Zur Aufnahme als Mitglied in den Verein Cat Planet e. V. ist ein schriftlicher Antrag auf dem dafür zur Verfügung gestellten Formular zu stellen. Alle Fragen sind gewissenhaft, der Wahrheit entsprechend, zu beantworten; der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben. Minderjährige benötigen zusätzlich die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Durch die Antragstellung werden Satzung und Richtlinien des Vereines, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anerkannt.

3.5 Jedem Interessenten werden auf Wunsch Mitgliedsanträge sowie Richtlinien und Satzung des Vereines in der jeweils gültigen Fassung ausgehändigt.

3.6 Die einmal beantragte Mitgliedschaft erstreckt sich über mindestens ein Jahr.

3.7 Die Aufnahme in den Verein ist ohne Begründung ablehnbar.

3.8 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand, nach Erhalt der Aufnahmegebühr und des Beitrages. Sie ist nicht übertragbar und darf keiner anderen Person zur Ausübung überlassen werden. Weitere Mitgliedschaften in anderen in- und ausländischen Vereinen sind gestattet, sofern deren Zielsetzung der Satzung und den Richtlinien des Vereines Cat Planet e.V. nicht zuwider laufen.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines unter Beachtung der dafür geltenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Jedem Mitglied sind bei Antritt der Mitgliedschaft die Satzung, Richtlinien und der Mitgliedsausweis auszuhändigen.

4.2 Bei Antritt der Mitgliedschaft verpflichten sich die Mitglieder:

a. Die Bestrebungen des Vereines zu unterstützen und alle Bestimmungen des Vereines sowie Beschlüsse der zuständigen Organe einzuhalten.

b. Die Zucht und Haltung der Katzen ernsthaft und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu betreiben, die Tiere gewissenhaft zu pflegen, die Würfe in das Zuchtbuch eintragen zu lassen.

c. Ein Vorstandsmitglied ihrer Wahl über sämtliche ansteckenden Erkrankungen ihrer Tiere sofort schriftlich zu informieren und die erteilten Auflagen strikt zu befolgen. Die Informierten verpflichten sich, die Angaben absolut vertraulich zu behandeln und den Gesamtvorstand nur bei Nichtbeachtung der Auflagen zu informieren.

4.3 Zu den Pflichten gehört desweiteren, sich anderen Mitgliedern gegenüber kameradschaftlich zu verhalten und die Zucht und den Schutz der Katzen nach den vom Vorstand ausgegebenen Richtlinien zu fördern, für die Ausbreitung des Vereines durch Werbung zu wirken, die gehaltenen Zuchttiere und deren Würfe nur in ein Zuchtbuch eintragen zu lassen, den Verein in jeder Weise, insbesondere bei der Vorbereitung und Veranstaltung von Ausstellungen, Shows und sonstigen vereinsfördernden Maßnahmen zu unterstützen.

4.4 Der Vorstand bzw. die Ausstellungsleitung einer jeden Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung ist befugt, Mitgliedern im Rahmen der Veranstaltung und innerhalb der Veranstaltungszeiten unentgeltlich Aufgaben zu übertragen, die im Interesse der Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.

§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet:

a. Durch Tod,

b. durch die schriftliche Austrittserklärung, die der Geschäftsstelle mitzuteilen ist. Die Kündigung kann jederzeit erfolgen, die Mitgliedschaft endet 6 Wochen nach Eingang der Kündigung. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft sind Mitgliedsausweis und, sofern vorhanden, Zwingerschutzeintragung unaufgefordert an die Geschäftsstelle zu senden,

c. durch Ausschluss.

5.2 Der Ausschluss muss erfolgen:

a. Bei Fälschung oder betrügerischer Abgabe von Stammbäumen,

b. bei Abgabe kranker Tiere an einen Käufer, sofern der Verkäufer von der Krankheit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen,

c. bei Ausstellung kranker Tiere, sofern der Aussteller von der Krankheit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen,

d. bei Abgabe fremder Tiere, die nicht der eigenen Zucht entstammen, unter Verwendung des eigenen Zwingernamens oder sonstiger gefälschter Herkunftspapiere,

e. bei Abgabe an einen Tier- oder Zwischenhändler, sofern der Verkäufer davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen,

5.3 Der Ausschluss kann erfolgen:

a. Bei Verfehlung in der Tierhaltung,

b. bei Verstößen gegen die Satzung, die Zuchtbestimmungen, die Ausstellungsrichtlinien oder sonstige von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beschlossenen Bestimmungen und Anordnungen,

c. bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei:

Störungen des Vereinsfriedens,

ungebührlichem Verhalten auf Ausstellungen und anderen Veranstaltungen,

unkameradschaftlichem Verhalten.

d. Bei Zuwiderhandlung gegen begründete Anordnungen weisungsbefugter Mitglieder.

e. Falls ein Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung  den Jahresbeitrag nicht zahlt. Bei Nichtzahlung erfolgt eine Mahnung mit €  7,5o Säumniszuschlag und der Androhung des Ausschlusses. Der Ausschluss kann vom Vorstand frühestens vier Wochen nach Versand des Schreibens beschlossen werden und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

5.4 Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Einspruch binnen drei Wochen an den Schiedsausschuss zu. Bis zur Entscheidung durch den Schiedsausschuss ruht die Mitgliedschaft. Versäumt das ausgeschlossene Mitglied diese Frist, so erlischt der Anspruch des Mitgliedes, gegen diesen Ausschluss gerichtlich vorzugehen. Gegen die Entscheidung des Schiedsausschusses steht dem betroffenen Mitglied kein weiteres Beschwerderecht zu.

5.5 Der Vorstand kann in dringenden Fällen mit sofortiger Wirkung das Ruhen der Mitgliedsrechte anordnen, so insbesondere auch das Verbot der Teilnahme an Versammlungen oder Veranstaltungen des Vereins, falls die Interessen des Vereines dies erfordern. Ein sofortiges Inkrafttreten dieser Anordnung ist möglich, sie ist dem betreffenden Mitglied in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Sie ist mindestens insoweit zu begründen, dass aus der Begründung die maßgeblichen Verfehlungen oder die entsprechenden Satzungsbestimmungen zu ersehen sind, auf die sich die Entscheidung bezieht. Die Teilnahme an der Generalversammlung durch das Mitglied muss gewährleistet sein. Dem Mitglied steht auch hier Einspruch, wie unter § 5.4 festgehalten, zu.

5.6 Der Vorstand kann nur mit 2/3 Mehrheit einen Beschluss fassen über:

a. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

b. den Ausschluss von aktiven Mitgliedern, Familienmitgliedern, Jugendmitgliedern sowie Freundschaftsmitgliedern,

c. das Ruhen der Mitgliedschaft und der Rechte der aktiven Mitglieder, Familienmitglieder und Jugendmitglieder.

5.7 Der entsprechende Vorstandsbeschluss muss von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

§ 6 - Beiträge und Gebühren

6.1 Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages wird von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung ist mit dem Mitgliedsantrag durch eine Kopie des Überweisungsbeleges oder Erteilung einer Einzugsermächtigung nachzuweisen. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr wird der Beitrag  ab dem 1.ten des Eintrittsmonats fortfolgend für das Jahr berechnet. Der nachfolgende Jahresbeitrag muss bis spätestens zum 28. Februar des betreffenden Beitragsjahres auf dem Vereinskonto oder beim Kassierer eingehen.

6.2 In Ausnahmefällen, einer finanziellen Notlage, kann das Mitglied einen schriftlichen Antrag auf Zahlungsaufschub stellen. Über die Gewährung des Antrags entscheidet der Vorstand.

6.3 Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Gebühren oder Beiträge nicht rückerstattet.

6.4 Bei Mitgliedsanträgen von im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen werden keine Aufnahmegebühren erhoben.

§ 7 - Organe des Vereines

7.1 Die Organe des Vereines sind:

a. der Vorstand,

b. die Mitgliederversammlung,

c. die Revisoren,

d. der Schiedsausschuss.

§ 8 - Der Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus:

a. 1. Vorsitzenden,

b. 2. Vorsitzenden,

c. Kassierer,

d. Schriftführer,

e. Technischer Leiter,

8.2 Die Mitglieder des gesamten Vorstandes werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der 1. Vorsitzende muss mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen - erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so stehen im zweiten Wahlgang nur noch die drei Kandidaten zur Wahl, die die meisten Stimmen bekamen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

8.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und verwaltet das Vermögen. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, setzt die Tagesordnung fest und führt die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Entschlüsse aus. Er ist berechtigt, in alle Bereiche des Vereinslebens ungehindert Einblick zu nehmen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Differenzen kann der erweiterte Vorstand beratend mitwirken.

8.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so muss sein Posten kommissarisch besetzt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand, bis die Mitgliederversammlung dies bestätigt. Fällt der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so übernimmt der 2. Vorsitzende automatisch diesen Posten, bis zur nächsten ordnungsgemäßen Vorstandswahl. Ein anderes Vorstandsmitglied wird vom Vorstand zum 2. Vorsitzenden gewählt. Ein weiteres Mitglied kann vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen werden.

8.5 Der Vorstand ist ermächtigt, eine Aufwandsentschädigung an die innerhalb der Organe des Vereines tätigen Mitglieder und an die in seinem Auftrag tätigen Personen zu zahlen, die entweder in Pauschalbeträgen oder nach den effektiv entstandenen Kosten festzusetzen sind.

8.6  Der 1. Vorsitzende unterrichtet die anderen Vorstandsmitglieder über die laufenden Geschäfte, der 2. Vorsitzende unterstützt ihn darin und hält sich so auf dem laufenden, so dass er ihn jederzeit vertreten kann. Das gleiche gilt auch für alle übrigen Vorstandmitglieder. Sollten der 1. und 2. Vorstandsvorsitzende an der Ausübung ihres Amtes gehindert sein, so übernimmt der übrige Vorstand die Geschäftsführung; hierzu kann er auch den erweiterten Vorstand auf Zeit mit Teilen der Geschäftsführung beauftragen.

8.7 Ein Vorstandsmitglied hat mit seiner Unterschrift im Innenverhältnis Verfügungsgewalt bis Euro 25,oo. Bis Euro 75,oo sind zwei Unterschriften notwendig. Ausgaben über Euro 75,oo sind vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit zu genehmigen.

8.8 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

8.9 Der Vorstand kann Zuchtbestimmungen und Ausstellungsrichtlinien erarbeiten und verändern. Änderungen sind den Mitgliedern baldmöglichst mitzuteilen.

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre durch den Vorstand einzuberufen.

9.2. Die Bekanntgabe der Abhaltung der Mitgliederversammlung hat mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen und zwar durch Rundschreiben an alle Mitglieder oder in der Vereinszeitschrift.

9.3. Eine Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn 30% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Der Ort des Zusammentreffens wird durch den Vorstand bestimmt.

9.4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unter allen Umständen beschlussfähig. Sämtliche Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in der Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen ist. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen haben auf das Mehrheitsverhältnis keinen Einfluss. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

9.5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung selbst wählt bei anstehenden Wahlen zwei Stimmenzähler, einen Wahlleiter und einen Schriftführer, der Protokoll führt. Das Protokoll muss die Tagesordnung, die Liste der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten. Seine Vollständigkeit und Richtigkeit wird durch die Unterschrift des Wahlleiters, des Protokollführers und eines Vorstandsmitgliedes bestätigt. Es ist allen Mitgliedern bekannt zu geben.

9.6. Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sowie die Bekanntgabe der Einrichtung oder Verteilung von Ämtern durch den Vorstand sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen oder vom Vorstand den Mitgliedern kundzutun.

9.7. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit auf der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

9.8. Dringlichkeitsanträge sind am Tage der Mitgliederversammlung schriftlich vor Beginn der Versammlung dem Vorstand abzugeben; die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn der Versammlung die Verhandlung dieser Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,

b. Entgegennahme des Berichtes der Revisoren,

c. Entlastung des Vorstandes,

d. Beschluss über Satzungsänderungsanträge,

e. alle vier Jahre Wahl des Vorstandes,

f. alle vier Jahre Wahl des erweiterten Vorstandes,

g. alle vier Jahre Wahl der zwei Revisoren,

h. alle vier Jahre Wahl der zwei Ersatzrevisoren,

i. Ernennung der Ehrenmitglieder und Bestätigung von Vorstandsbeschlüssen gem. § 5.7 der Satzung,

j. Abstimmung über sonstige Anträge und Dringlichkeitsanträge,

k. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

10.2 Die Verbindung mehrerer Maßnahmen ist zulässig.

§ 11 - Aufgaben der Revisoren

Die beiden Revisoren prüfen mindestens alle zwei Jahre, grundsätzlich aber zum Ende des zweiten Geschäftsjahres, die Kassen, Buch- und Geschäftsführung des Vereines auf Korrektheit. Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht vorzulegen und auf eventuelle Unregelmäßigkeiten hinzuweisen. Sie dürfen keinen anderen Vorstandsposten bzw. erweiterten Vorstandsposten innehaben. Bei Ausfall rückt ein oder falls notwendig auch beide Ersatzrevisoren automatisch auf.

§ 12 - Schiedsausschuss

12.1 Der Schiedsausschuss besteht aus den zwei Revisoren und den zwei Ersatzrevisoren.
Keines dieser Mitglieder darf gleichzeitig ein Vorstandsmitglied sein.

12.2 Der Schiedsausschuss ist zuständig bei:

a. Einspruch gegen Ausschluss eines Mitgliedes,

b. Einspruch gegen Ruhen der Mitgliedsrechte,

c. Unruhen im Verein, wenn er von mindestens 7 Mitgliedern des Vereines zur Klärung und Schlichtung angerufen wird,

d. Vorwürfen gegen ein Mitglied, wenn dieses eine Verhandlung vor dem Schiedsausschuss wünscht.

12.3 Der Schiedsausschuss beschließt nach Anhörung der betreffenden Parteien mit einfacher Mehrheit.

§ 13 - Vermögen

13.1. Alle Beiträge, Einnahmen und anderen Mittel des Vereines werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszieles verwendet.

13.2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 - Haftung

Der Verein ist eine sogenannte juristische Person. Nur er selbst ist Träger von Rechten und Pflichten. Wenn ein zuständiges Organ (in der Regel der Vorstand) für ihn ein Rechtsgeschäft abschließt, (z.B. ein Vereinslokal mietet oder einen Druckauftrag erteilt), dann ist der Verein als solcher der Gläubiger oder Schuldner des Geschäftspartners. Weder haftet die im Namen des Vereins auftretende Person, noch haftet das einzelne Mitglied. Der Geschäftspartner kann sich lediglich an den Verein halten.

§ 15 - Vereinsauflösung

15.1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereines erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

15.2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

15.3. Bei Auflösung des Vereins wird das nach Abzug aller Schulden verbleibende Vereinsvermögen einem deutschen Tierschutzverein zur Verfügung gestellt, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 - Erlangen der Eintragung in das Vereinsregister

Der Vorstand ist berechtigt, von sich aus Änderungen redaktioneller Art vorzunehmen und des weiteren Hindernisse zu beseitigen, die einer Eintragung und Genehmigung im Wege stehen.

§ 17 - Inkrafttreten der Satzung

Die Erstfassung dieser Satzung wurde am 27. Mai 2001 von der Mitgliederversammlung in Frankfurt am Main von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.

§ 18 - Datenschutzerklärung

18.1 Speicherung von Daten: Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein dessen Adresse, Kontaktdaten (wie Telefon, Emailadresse, Homepage), Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System des ersten und zweiten Vorsitzenden und des Kassenwartes gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffenen Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

18.2 Pressearbeit: Der Verein informiert auf seiner Homepage über Ausstellungsergebnisse von seinen Ausstellungen. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben im Bezug auf das entsprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

18.3 Weitergabe von Mitgliedsdaten. Mitgliederverzeichnisse und Daten werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstiges Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche Kenntnisse der Mitgliederdaten erfordert.

18.4 Weitergabe von Daten an Breedersoft. Für die Erstellung und Verwaltung der Stammbäume werden folgende Daten an Breedersoft in eine Cloud übermittelt: Name, Anschrift, Telefonnummer.

18.5 Rechte des Mitglieds: Auskunft, Berichtigung und Löschung. Als Mitglied erhalten Sie auf Antrag Ihrerseits kostenlose Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten über Sie gespeichert wurden. Sofern Ihr Wunsch nicht mit einer gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung von Daten (z. B. Vorratsdatenspeicherung) kollidiert, haben Sie ein Anrecht auf Berichtigung falscher Daten und auf die Sperrung oder Löschung Ihrer personenbezogenen Daten.

18.6 Austritt aus dem Verein. Beim Austritt werden Name, Adresse, Geburtstag und Kontaktdaten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Datenschutzbeauftragter lt. § 38 BDSG (neu) sind wir nicht verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Falls Sie noch weitere Fragen haben, die Ihnen unsere Datenschutzerklärung nicht beantworten konnte, schreiben Sie bitte eine E-Mail an folgende Adresse: info@cat-planet.de

Änderung: 30.06 2005
Änderung: 28.12.2007